Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1

Die Ausbildungszeiten werden vom verantwortlichen Fluglehrer festgesetzt. Dabei werden die Wünsche der Lehrgangsteilnehmer nach Möglichkeit berücksichtigt.

Die Flugstunden der praktischen Ausbildung werden vom Flugschüler mit dem jeweiligen Fluglehrer direkt abgesprochen. Für eine Absprache ist der Flugschüler verantwortlich.

§2

Die Ausbildung umfasst die zum Erlangen des angestrebten Zieles erforderlichen Flugstunden sowie den erforderlichen theoretischen Unterricht. Für den Erfolg oder Nichterfolg der Ausbildung kann die Flugschule nicht haftbar gemacht werden.

§3

Die Abrechnung der Flugstunde orientiert sich an den Blockzeiten. Außerdem werden die von der Flughafenverwaltung erhobenen Landegebühren dem Teilnehmer in Rechnung gestellt, soweit sie nicht vom Flugschüler direkt Vorort beglichen wurden.

§4

Die Ausbildungskosten sind gemäß der beigefügten Kostenaufstellung zu erbringen. Mit Beginn der Ausbildung ist ein Deposit in Höhe von € 1.000,00 zu entrichten. Alle weiteren Beträge sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu bezahlen. Die Endabrechnung und Abschlusszahlung muss vor Ablegung der Prüfung erfolgen; das bezahlte Deposit wird dabei verrechnet oder kann als Charter-Deposit übernommen werden.

§5

Der Flugschüler ist zur ordnungsgemäßen Führung des Flugbuches verpflichtet.

§6

Flugausbildungsstunden mit einem nicht von der Flugschule bestellten Fluglehrer können nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Ausbildungszeit angerechnet werden. Nachhilfestunden oder Einzelstunden -auch für versäumte Lehrgangsstunden- werden gesondert in Rechnung gestellt. Fest vereinbarte Einzelstunden oder fest gebuchte Flugausbildungsstunden gehen -auch wenn der Flugschüler unverschuldet zur Abnahme der bereitgestellten Leistungen nicht imstande war- zu Lasten des Flugschülers.

§7

Für den Fall, dass der Flugschule die Weiterführung der Ausbildung unmöglich wird besteht seitens des Flugschülers kein Anspruch auf Schadensersatz (Gründe der Verhinderung: höhere Gewalt, Ausfall von Firmen oder Personen mit welchen die Flugschule zusammen arbeitet, Weisungen der Flugplatzverwaltung, technische Störungen, Ausfall von Fluggeräten, Wegfall räumlicher Voraussetzungen oder sonstige vorgeschriebene Voraussetzungen behördlicher Anordnungen).

§8

Ist die Weiterführung der Ausbildung aus den in §7 ausgeführten Gründen unmöglich geworden und kann dem Flugschüler ein längeres Zuwarten nicht zugemutet werden, hat er die Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten; Guthaben werden erstattet. Weitere Gewährleistungsansprüche sind ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen.

§9

Kündigt der Flugschüler den Vertrag aus anderen als den in §7 ausgeführten und anderen von ihm zu vertretenden Gründen, verfällt das bei Vertragsabschluss hinterlegte Deposit -ohne Verrechnung auf angefallene Kosten- als pauschalierter Schadensersatz. Die theoretischen Ausbildungskosten und Kosten für das Lehrmaterial sowie alle Auslagen und Unkosten des Ausbildungsbetriebs sind auf Nachweis gesondert zu erstatten.

§10

Die Flugschule ist berechtigt, den Vertrag aus folgenden Gründen fristlos zu kündigen:

  • Mangels fliegerischer Eignung des Flugschülers
  • Verstöße des Flugschülers gegen Luftverkehrsregeln oder sonstiger dem Ausbildungsbetrieb zur Auflage gemachter und dem Flugschüler bekannter Anordnungen
  • Bei Nichtbeachtung der Anweisungen des Fluglehrers
  • Bei Zahlungsverzug des Flugschülers

§11

Die Flugschule hat für die zur Schulung eingesetzten Flugzeuge folgende Versicherungen abgeschlossen:

  • Halter-Haftpflicht für das Flugzeug nach gesetzlichen Vorgaben
  • Sitzplatz-Versicherung nach gesetzlichen Vorgaben
  • Kaskoversicherung mit einem Selbstbehalt in Höhe von € 1.025,00 zzgl. der gesetzlichen MwSt. pro Schadensfall

Über den Umfang der Versicherungen und Versicherungsbedingungen hinaus tritt die Flugschule nicht in weiterführende Haftung. Der Flugschüler bestätigt durch seine Unterschrift, dass weder er noch seine gesetzlichen Erben oder sonstige Rechtsnachfolger Ansprüche gegen die Flugschule erheben werden, welche die gesetzlichen Versicherungssummen überschreitet.

§12

Der Flugschüler haftet für Schäden, die er vorsätzlich, grob fahrlässig oder durch Verstoß gegen den Flugauftrag verursacht.

§13

Bei Flügen mit dem Fluglehrer haftet der Flugschüler -außer bei Vorsatz- nicht. Bei Übungsflügen im Alleinflug haftet der Flugschüler mit einem Selbstbehalt in Höhe von 1025,00 € zzgl. der gesetzlichen MwSt. pro Schadensfall. Bei fahrlässig verursachten Schäden insbesondere bei Rollschäden und Schäden beim Rangieren, haftet der Flugschüler bis zur Höhe des Selbstbehalts.

§14

Das Verschweigen einer Straftat oder eines laufenden Verfahrens kann dazu führen, dass auch nachträglich die Lizenz von der zuständigen Behörde aberkannt werden kann.

§15

Sofern in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen des BGB.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist Karlsruhe.

Wenn einer der oben aufgeführten §§ geändert oder als ungültig erklärt wurde, bedarf diese gesonderte Vereinbarung der Schriftform. Die Gültigkeit des restlichen Vertrags bleibt davon unberührt.

§16

Wird bei Überlandflügen auf Flugplätzen getankt, bei denen kein Tankkonto besteht, so ist die Tankrechnung auf Vollständigkeit nach den gesetzlichen Vorgaben zu überprüfen. Bei unvollständigen Tankrechnungen kann nur der Nettobetrag erstattet werden.